Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_265/2025
Urteil vom 2. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Kreit,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen,
Beschwerdegegner,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Zulassung als Privatkläger,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. Februar 2025 (BK 24 379).
Sachverhalt
A.
A.a. Am 2. Juli 2024 ging bei der Kantonspolizei Bern die telefonische Meldung seitens der Bank C.________ ein, wonach ein Bankkunde - A.________ - einer anderen Person Fr. 70'000.-- überweisen wolle und umständehalber vermutet werde, dass ein Betrugsdelikt im Gange sei. In der Folge nahm die Kantonspolizei Bern Ermittlungen auf, die im Zusammenhang mit Renovationsarbeiten am Haus von A.________ stehen. Am 10. Juli 2024 kam es zu einer polizeilichen Einvernahme von A.________, anlässlich derer er das Dokument "Strafantrag - Privatklage" ausfüllte und Kreuz, Ort, Datum sowie Unterschrift beim Verzicht auf eine Privatklage setzte.
A.b. Am 12. Juli 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine Untersuchung wegen Wuchers gegen unbekannte Täterschaft ("verantwortliche Personen der Firma 'Malergeschäft D.________'"), welche sie am 16. Juli 2024 auf den Namen von B.________ ausdehnte (Verfahren BM 24 27692).
B.
B.a. Mit Eingaben vom 26. August 2024 und 2. September 2024 wandte sich A.________, inzwischen vertreten durch Rechtsanwalt Boris Kreit, an die Staatsanwaltschaft und beantragte sinngemäss, im Verfahren BM 24 27692 als Privatkläger zugelassen zu werden. Mit Verfügung vom 4. September 2024 liess die Staatsanwaltschaft A.________ als Privatkläger zu (Dispositiv-Ziffer 2).
B.b. B.________ erhob Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung. Mit Beschluss vom 20. Februar 2025 hiess das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde gut und änderte die staatsanwaltschaftliche Verfügung insofern, als A.________ im Verfahren gegen B.________ wegen Wuchers und Betrugs nicht als Privatkläger zugelassen wird.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 20. Februar 2025 sei aufzuheben und er sei im Strafverfahren gegen B.________ wegen Wuchers und Betrugs als Privatkläger zuzulassen.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er wirft dieser vor, ihn zu Unrecht nicht als Privatkläger zum Strafverfahren zugelassen zu haben. Damit hat er nach der Rechtsprechung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt (BGE 141 IV 1 E. 1.1 f. mit Hinweisen). Mit der Verneinung der Stellung als Privatkläger wird der Beschwerdeführer definitiv nicht als Partei zum Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zugelassen. Der angefochtene Entscheid bildet für ihn deshalb einen gemäss Art. 90 BGG anfechtbaren Endentscheid (BGE 139 IV 310 E. 1; Urteil 7B_910/2024 vom 26. Februar 2025 E. 1.1 mit Hinweis).
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, nicht rechtsgültig auf seine Stellung als Privatkläger verzichtet zu haben.
3.1. Gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist Partei unter anderem die Privatklägerschaft. Nach Art. 118 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Abs. 1). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Abs. 2). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Abs. 3). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Abs. 4). Art. 119 StPO sieht vor, dass die geschädigte Person die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben kann (Abs. 1). In der Erklärung kann sie kumulativ oder alternativ a. die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage) und/oder b. adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage; Abs. 2). Gemäss Art. 120 StPO kann die geschädigte Person jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Abs. 1). Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage (Abs. 2).
Der Wille, auf eine Straf- oder Zivilklage zu verzichten oder eine erhobene Klage wieder zurückzuziehen, muss nach der Praxis des Bundesgerichtes unmissverständlich zum Ausdruck kommen (Urteil 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Für die Rechtsmittel bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass der Verzicht oder Rückzug durch eine Partei endgültig ist, es sei denn, diese sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Diese strafprozessuale Bestimmung ist analog auch für den Rückzug der Straf- und Zivilklage nach Art. 120 StPO anzuwenden. Demzufolge reicht es nicht aus, wenn sich die geschädigte Person, die ihre Straf- und/oder Zivilklage zurückgezogen hat, auf einen Willensmangel im Sinne von Art. 23 ff. OR beruft. Willensmängel im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO sind von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen (zum Ganzen: Urteil 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).
Das Stellen oder der Rückzug einer Privatklage oder der Verzicht auf diese können auch mittels Formular erklärt werden. Gegen die Verwendung von Formularen im Strafprozess ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen es der betroffenen Person auch, ihre Anliegen klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen der betroffenen Person ergeben. Sie sollten grundsätzlich auch von einem juristischen Laien und ohne Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt werden können (zum Ganzen: Urteil 1B_446/2018 vom 14. November 2018 E. 4.4 mit Hinweis).
3.2. Die Vorinstanz erwägt, dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juli 2024 lasse sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer erklärt worden sei, was Wucher sei. Diese Erklärung sei auf die Frage gefolgt, ob der Beschwerdeführer wolle, dass die Angelegenheit unter diesem Gesichtspunkt geprüft werde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe er erkennen müssen, dass die Strafverfolgungsbehörden in einem Verfahren ermittelten, in dem er als geschädigt gelte. Seine Antworten, die auf diese Frage und Erklärung gefolgt seien, liessen im Übrigen nicht darauf schliessen, dass ihm dies verschlossen geblieben wäre, habe er doch primär eine Verzögerung der Bauarbeiten an seinem Haus gefürchtet. Dass er die Bauarbeiten mit einem Verzicht auf die Stellung als Privatkläger zu beschleunigen versucht habe, könne damit bloss einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellen. Auch sei nicht ersichtlich und werde nicht vorgebracht, dass eine allfällige Täuschung über den Namen (des Beschuldigten) kausal für den Verzicht gewesen wäre. Im Weiteren hätten weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft Vorschriften zur Aufklärung des Beschwerdeführers verletzt. Insbesondere stelle ein allfälliges Vorlegen des Formulars ohne Erklärungen keine Rechtsverletzung dar. Der Beschwerdeführer hätte sich bei Fragen an die anwesenden Polizeibeamten wenden könne. Dieses Versäumnis müsse er sich selbst zurechnen lassen. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass er das Gefühl gehabt habe, das Formular noch vor Ort ausfüllen zu müssen. Allfällige mangelnde juristische Kenntnisse und Überforderung durch das Formular seien daher vorliegend unbeachtlich.
3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch:
Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Einvernahme vom 10. Juli 2024 gewusst, worauf das Strafverfahren als Gesamtes gerichtet gewesen und gegen wen es geführt worden sei. Damit habe er auch gewusst, in welchem Verfahren er sich als Privatkläger konstituieren würde oder eben nicht. Aus dem Umstand, dass im Verzichtsformular als beschuldigte Person die Einzelfirma "E.________ Malergeschäft, vertreten durch D.________", verzeichnet war, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er zu diesem Zeitpunkt den Beschuldigten stets als "D.________" bezeichnet haben soll. Wie er im Übrigen selber erwähnt, habe die Polizei ihm am 2. Juli 2024 ein Foto von D.________ gezeigt, wobei sich später herausgestellt habe, dass es sich bei D.________ um den Bruder des Beschwerdegegners handle und das Foto den Beschwerdegegner abgebildet habe. Ein blosser Irrtum über den Namen des Beschuldigten belegt jedoch keinen Willensmangel im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO. Dass er beim Unterzeichnen des Verzichtsformulars einem solchen unterlegen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht näher geltend und ist auch nicht erkennbar. Die Feststellung der Vorinstanz, er sei sich im Klaren über die Tragweite der (mutmasslichen) Handlungen des Beschuldigten gewesen, ist für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ). Wenn der Beschwerdeführer im Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Wuchers und Betrugs nicht als Privatkläger zugelassen wird, hält dies vor Bundesrecht stand.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner sind im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden, für die er nach Art. 68 Abs. 1 BGG zu entschädigen wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler